Sonntag, 29. Januar 2023

[ #Rankweil ] Die Rankweiler Dorfordnung von 1596


von Rankweil vom 10. Januar 1596, betreffend die Nutzung des Gemeindegutes, die Gemeindefronen, die Bestellung der Geschworenen, das Nichteinhalten der Flur- und Weggrenzen, das Schließen der Gatter, die Deckung des Holzbedarfs der Bäcker, Färber, Gerber, die Nutzung der Maiengüter, die Wahl des Säckelmeisters, die Gültigkeit der Ordnung auch für die Rodsäumer. 


Im Anhang folgt eine Beschreibung der Grenzen zwischen Rankweil und Altenstadt von 1552.  

Den Ortschaften des Gerichts Rankweil-Sulz standen seit dem ausgehenden Mittelalter in den Urkunden aufscheinende Kollegialorgane vor, die aus einer von der Größe der Siedlung abhängigen Zahl so genannter „Geschworener“ bestanden. Den Rahmen für diese frühe Form der Gemeinde gaben aber nicht die einzelnen Dörfer ab, sondern in der Regel die Pfarren. Ihnen standen Kollegialorgane vor, die aus einer von der Größe der Siedlung abhängigen Zahl so genannter „Geschworener“ bestanden. In Rankweil beispielsweise amtierten sieben „Geschworene“ als „Siebener“. Außerdem gab es dort den „Achtzehner“. Der „Achtzehner“, war ein erweiterten Ausschuss, der vor allem über die Grenzen zwischen Eigentum und Gemeindebesitz zu richten hatte sowie auch über die Anbauordnung entschied.

Die Rankweiler Dorfordnung von 1596. Diese Gemeinden besaßen für den eigenen Zuständigkeitsbereich ein Satzungsrecht, das bedeutet die Gemeinden (meist identisch mit der Pfarre) können selbst Rechtsquellen schaffen. Zu dieser frühen Form des "Kommunalismus" zählt die „Dorfordnung“ welche der „Siebener“ und der „Achtzehner“ namens der Gemeinde Rankweil 1596 festsetzte. Das Satzungsrecht ist ein wichtiger Schritt zur Ablöse des Gewohnheitsrechtes. Sie bietet keine vollständige Kodifikation aller im örtlichen Bereich geltender Normen. Aufgezeichnet wurde vielmehr, was aufgrund von Veränderungen, von Unklarheiten notwendig erschien. Im Mittelpunkt der Rankweiler Ordnung standen die Nutzung der Gemeindewaldungen, die Schonung von Bannwäldern und bestimmter Baumarten, der Feldfluren und der Viehweiden sowie die Organisation des Gemeinwerks zur Erhaltung von Wegen und Wuhren.

In Rankweil, Sulz, Altenstadt, Götzis, Göfis oder Tisis amtierten jeweils sieben Geschworene als „Siebener“. Noch im 18. Jahrhundert hieß es, dass  in Rankweil, die Gemeinde vom Säckelmeister, fünf Geschworenen und zwei Bannwarten „dirigiert“werde.

Säckelmeister, Bannwart, Geschworene. Den Säckelwart kennen wir noch als "Kassier" aus verschiedenen Vereinsstatuten, die Geschworenen waren auf das Gemeinwohl vom Landamann vereidigt. Nach Ablauf der ein- oder zweijährigen Amtszeit hatten sie den neuen binnen zwei Monaten Rechnung zu legen.  Der Säckelmeister musste jährlich vom Siebener und Achtzehner Ausschuss neu bestellt werden. Gewählt wurden die Geschworenen von der „Gemeinde“, das waren aber nur die hausbesitzenden Männer.

Ein Bannwart  musste die ordnungsgemäße Flurnutzung überwachen und dafür Sorge tragen, dass nur die Allmendberechtigten ihr Vieh auf die Weide trieben. Unerlaubterweise weidende Tiere pfändete er und übergab sie dem Tavernwirt, der sie bis zur Erlegung einer Geldbuße im Pfandstall behielt.

Es war also keineswegs so demokratisch wie dies auf den ersten Blick erscheinen mag, aber immerhin eine Art Selbstverwaltung. Und auch die Macht war zeitlich begrenzt, wenngleich die ausscheidenden Geschworenen ein Vorschlagsrecht für die neuen hatten und damit ihre Interessen wohl zu tradieren wussten. Interessant wäre zu wissen, wie sich dieses frühe "Rotationsprinzip" denn auch auswirkte. Kein Zweifel kann aber auch darüber bestehen, dass diese Verwaltung auch sehr auf das eigene Gemeinwesen eingeschränkt und eingeengt war, dass es nicht nur Gemeinwesen organisierte sondern auch Trennung und  Ausschluss von der Gemeinschaft.





Allmende. Ein Sachverhalt, der sich in den Problemen mit den "Agrargemeinschaften in Vorarlberg bis in die heutigen Tage erhalten hat.  Rechtsanwalt Dr, Gottfried Waibel erläutert dazu:
"Die Allmende ermöglichte allen Gemeindebewohnern gemeinsam Güter land- bzw. forstwirtschaftlich zu nutzen (Gemeindegut). Diese Nutzung von Wald und Weide lässt sich bis in die voralemannische Zeit zurückverfolgen. Dabei waren alle Gemeindebewohner stets voll gleichberechtigt. Mit der Zunahme der Dorfbewohner und mit dem Aufkommen neuer Berufsgruppen neben dem traditionellen Bauernstand änderte sich dies. Der Anteil der sogenannten nutzungsberechtigten Gemeindebewohner nahm ab, der Anteil der „rechtlosen“ Gemeindebewohner nahm laufend zu. Nach dem zweiten Weltkrieg bis in die 80er Jahre verloren dann zahlreiche Gemeinden das Eigentum an neu gegründete Argrargemeinschaften." 
So hat die Agragemeinschaft Rankweil heute etwa 800 Mitglieder und die Marktgemeinde Rankweil ist mit  rd. 12.000 Einwohnern lediglich mit 22,75 Prozent daran beteiligt.


 [Zeitreiseführer #Vorarlberg ]⇒ 

Keine Kommentare: