Donnerstag, 1. September 2022

[ #Vorarlberg ] Die verfassungsrechtliche Position der Gemeinden in Vorarlberg

Die einzelne Gemeinde hat nach Österreichischen Bundesverfassung und auch nach den Landesverfassungen keinen Bestandschutz. 

Zwar ist die Gemeinde als Institution bundesverfassungsrechtlich vor der Abschaffung – an  die ohnehin niemand denkt – geschützt, der Bestand der einzelnen Gemeinde ist jedoch maßgeblich vom Willen des einfachen Gesetzgebers abhängig.
Zwangsweise Gemeindeauflösungen und Gemeindefusionierungen sind nach dem geltenden Verfassungsrecht ohne weiteres möglich. Die Organisation und die Aufgaben der Gemeinden sind in Österreich bundesverfassungsrechtlich detailliert geregelt. Dies stellt an sich eine bundesstaatliche Anomalie dar, die nur historisch erklärbar ist.
Ein Blick in die Verfassungen unserer bundesstaatlichen Nachbarn zeigt, dass das Gemeinderecht in weitem Umfang dem gliedstaatlichen Gesetzgeber übertragen ist. Daher findet sich in den bundesstaatlichen Verfassungen unserer Nachbarstaaten im Wesentlichen lediglich die kommunale Bestandsgarantie, die Bundesverfassungen enthalten sich jedoch detaillierter Aussagen über Funktion und Organisation der Gemeinden. Aus den Materialien zur B-VG-Novelle 1962 ergibt sich deutlich, dass die österreichischen Gemeinden diesen bundesstaatstypischen Weg nicht gehen wollten.

Der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund, die die Gemeindeverfassungsnovelle 1962 inhaltlich weitgehend vorbereitet hatten, wollten die Gemeinden in der Bundesverfassung und nicht in den Landesverfassungen verankert wissen, da sie nicht allein den Ländern „ausgeliefert“ sein wollten.


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